Internationale Ehen und das liebe Geld

Deutsche Ehepaare leben in der sog. Zugewinngemeinschaft, sofern sie nichts anderes vereinbart haben. Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass nach deutschem Recht das in der Ehe angesparte Vermögen zum gemeinsamen Vermögen wird. Die Zugewinngemeinschaft ist vielmehr eine Form der Gütertrennung, d.h. mein Sparguthaben, mein Bausparvertrag, meine Eigentumswohnung etc. verbleibt in meinem Vermögen, selbst wenn ich diese Vermögenswerte erst während der Ehe bilde. Mein Ehepartner hat keinen Anspruch an Beteiligung. Auf der anderen Seite ist auch die Angst, dass man für die Schulden des anderen Ehepartners mithaftet, unbegründet. Etwas anderes gilt nur, sofern man gemeinsam Schulden aufnimmt oder gemeinsam ein Haus bzw. Grundstück kauft, für gewöhnlich das Familienheim.

Doch was ist der Zugewinn? Im Rahmen des Zugewinns wird lediglich ermittelt, welchen Vermögenszuwachs jeder Ehegatte während der Ehe erzielte. Einzelne Vermögensbewegungen sind dabei irrelevant; es kommt nur auf das Vermögen am Tage der Hochzeit an und bei Beginn des Scheidungsverfahrens.

Derjenige, der in diesem Zeitraum den höheren Vermögenszuwachs, d.h. Zugewinn erzielt hat, muss dem anderen die Differenz ausgleichen. Sofern der Ehemann folglich beispielsweise 50.000 € Zugewinn erzielte und die Ehefrau 20.000 €, so erhält die Ehefrau 15.000 € als Geldanspruch über den Zugewinnausgleich.

Nun hat der Zugewinn mehrere Schwächen. Zum einen erhalte ich Vermögenswerte, die ich in das Vermögen meines Ehepartners investiert habe, nur dann wieder als Geldanspruch zurück, sofern die Investition dort noch als Wertsteigerung bei der Scheidung vorhanden ist. Wenn nicht, sieht die Rechtsprechung nur in ganz engen Ausnahmefällen weitere Ausgleichsansprüche vor. Im Regelfall also nicht. Sofern Sie also Ihre Investition im Falle der Scheidung zurück haben möchten, möchten Sie eine vertragliche Regelung treffen.

Der Zugewinn bzw. das sog. Güterrecht als Oberbegriff, wird zum anderen dann sehr komplex, sofern deutsche Ehepartner im Ausland Vermögen haben. Die ausländischen Rechtsordnungen können nämlich vorsehen, dass für diesen Vermögenswert deren Recht anwendbar ist. Zum anderen kann ein ausländisches Güterrecht zur Anwendung kommen, sofern es sich um eine gemischte Ehe handelt oder beide Eheleute Nicht- Deutsche sind. Einige Rechtsordnungen knüpfen sogar an den Aufenthaltsort an, so dass es auch einem deutschen Ehepaar passieren kann, dass ein anderes Recht zur Anwendung kommt, sofern man im Ausland zusammen lebt. Je nach Rechtsordnung kann dies von Vor­ oder Nachteil sein. Zudem ist die rechtliche Anknüpfung hier starken Änderungen unterlegen.

Daher ist das Bedürfnis vieler Eheleute berechtigt, hier Planungssicherheit zu haben. Während Vereinbarungen zum anwendbaren Recht früher nur ganz eingeschränkt möglich waren, sehen die Rom III ­ Verordnung und die bald in Kraft tretende Rom IV ­ Verordnungen hier erhebliche Lockerungen vor.

Dennoch besteht bisher nur die Möglichkeit, dich auf einen Güterstand eines Staates zu verständigen. Eine Vereinheitlichung auf europäischer Ebene, um diese großen Unterschiede in den Güterständen als solchen auszugleichen, gibt es nicht. Seit einigen Jahren besteht für Ehen mit deutschen und/oder französischem Bezug die Möglichkeit, den sog. Deutsch­Französischen Wahlgüterstand zu vereinbaren. Er sieht tatsächlich Elemente des deutschen Güterrechts und des französischen Güterrechts vor. Erste Schritte der Vereinheitlichung also.

Doch die Bestrebungen zur Vereinheitlichung gehen weiter. Am 02.03.2016 hat die EU- Kommission Vorschläge vorgestellt zur Präzisierung des Güterrechts für internationale Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften. Die ursprünglichen Vorschläge wurden zwar nicht einstimmig von allen 28 Mitgliedstaaten angenommen. Es haben aber 17 Mitgliedstaaten eine verstärkte Zusammenarbeit zum Erlass dieser Vorschriften angekündigt.

Es bleibt also spannend. Gerade in einer globalen Welt ist es wichtig, das Rechtssystem nicht mehr national zu betrachten, da es das schon lange nicht mehr ist. Durch meine Zusatzausbildung im internationalen, europäischen und ausländischen Recht bringe ist die fachliche Ausbildung mit, internationale Zusammenhänge in meiner Beratung und Vertretung zu berücksichtigen.